Führungswechsel beim Ausbildungskommando
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20. Februar 2022
Am 14. Januar 2022 treten die Änderungen der Corona-Notverordnung in Kraft und sind bis vorerst zum 6. Februar 2022 gültig. Um das sächsische Gesundheitssystem zu entlasten, wird nun ergänzend zur 3G- und 2G-Regel die 2Gplus-Regel für eine Reihe von Einrichtungen und Angeboten verpflichtend eingeführt. Ausgenommen davon sind Personen mit einer dritten Impfung, Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, Personen, für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt und Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen und zusätzlich einen Genesenen-Nachweis vorweisen können sowie vollständig Geimpfte, deren letzte Einzelimpfung mindestens 14 Tage und maximal drei Monate zurückliegt.
Sobald die Corona-Neuinfektionen in Sachsen zurückgehen, sind entsprechende Lockerungen vorgesehen. Die Orientierungsgröße bleibt weiterhin die Auslastung der Intensivbetten. Sollte an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz unter 1.500 liegen und die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten auf den Normalstationen den kritischen Belastungswert von 1.300 sowie die Bettenbelegung durch COVID-19-Patienten den kritischen Belastungswert von 420 unterschreiten, werden die Maßnahmen wieder gelockert. Die einzelnen Maßnahmen können sie ab dem 14.01.22 unter diesem Link abrufen.
Der sächsische Landtagsabgeordnete Wolf -Dietrich Rost begrüßt ausdrücklich, dass mit der neuen Verordnung die von der Pandemie stark betroffenen Kinder und Jugendlichen entlastet werden, indem die Altersbeschränkung für Angebote des Kinder- und Jugendsports auf 18 Jahre angehoben wird. Die Kontaktbeschränkungen gelten hier zudem nicht.
Außerdem sind Sportveranstaltungen mit Publikum möglich (2Gplus-Regel). Dafür ist jedoch eine Kontakterfassung notwendig und die maximale Teilnehmerzahl wird auf 50 %, aber maximal 500 Zuschauer bzw. 25 % Auslastung und maximal 1.000 Personen, begrenzt. Bei Unterschreiten der oben genannten Parameter sind auch beim Sport weitere Lockerungen vorgesehen.
Sollten Sie fragen zu der neuen Verordnung haben, können Sie sich gerne an mein Wahlkreisbüro wenden!